
Überblick
Die Regelung der Vermögensnachfolge zu Lebzeiten im Privat- und Unternehmensbereich ist ein komplexes und anspruchsvolles Thema, da es im Zivil- und im Steuerrecht verwurzelt ist. Erst das kombinierte Wissen von Steuerberater und Rechtsanwalt in einer Person führt bei der Nachfolgeplanung zu einem bestmöglichen Ergebnis.
Aufgrund steuerlicher, strategischer oder familiärer Gesichtspunkte ist es oftmals geboten, Kinder und Ehegatten schon zu Lebzeiten am Familienvermögen zu beteiligen. Gleichzeitig besteht jedoch Sorge, dass das Familienvermögen durch Erbfälle, Scheidungen oder Gläubiger zerschlagen wird oder Kinder noch nicht reif für die Kontrolle über das Familienvermögen sind.
Rahmenbedingung für alle Gestaltungsmöglichkeiten ist, dass der Schenkungssteuerfreibetrag nach § 16 ErbStG 400.000,00 Euro für Kinder und 500.000,00 Euro für Ehegatten beträgt und sich dieser alle 10 Jahre erneuert. Es kann also alle 10 Jahre Vermögen in Höhe des Freibetragswerts steuerfrei übertragen werden. Hier gilt der Grundsatz „Je früher, desto besser“, um den Freibetrag mehrfach nutzen zu können.
Die Gestaltungsmöglichkeiten lassen sich grob in folgende drei Bereiche unterteilen:
● Übertragung von Einzelwerten
● Gründung einer Familienpoolgesellschaft
● Gründung einer Familienstiftung
Übertragung von Einzelwerten
Besteht das Vermögen aus einem oder wenigen Einzelwerten und werden werden keine besonderen Ansprüche an die Nachfolgeplanung gestellt, so bietet sich eine Übertragung einzelner Vermögenswerte ohne Bildung einer Familienpoolgesellschaft oder Gründung einer Stiftung an.
Dabei streben wir - bei den jeweiligen Einzelwerten - eine möglichst geringe Bewertung an, um die Steuerlast zu minimieren. Oftmals raten wir hier zu einem Vorbehaltsnießbrauch bei Immobilien oder bei einem Wertpapierdepot. Im Gegensatz zum Nießbrauch bei Immobilien ist das Nießbrauchdepot noch ein relativ unbekannter Weg bei der Planung der Vermögensnachfolge, der ähnlich funktioniert. Sie können bei einem Nießbrauchdepot von attraktiven Steuervorteilen und einer zuverlässigen Altersvorsorge profitieren, indem sich der Schenker den Nießbrauch an den Erträgen des Depots vorbehält. Das Prinzip hinter dem Steuervorteil: Wenn Sohn oder Tochter Zinsen und Dividenden nicht nutzen können, solange der Schenker lebt, ist bei der Bewertung des Depots ein Abschlag vorzunehmen, der sich an der statistischen Lebenserwartung des Schenkers orientiert.
Erfahren Sie mehr zum Thema Nießbrauchdepot unter Praxisfälle und Informationen in unserem Beitrag "Praxisfall unserer Mandantschaft: Steuergünstige Wertpapierübertragung mit einem Nießbrauchdepot".
Gründung einer Familienpoolgesellschaft
Die Familienpoolgesellschaft spielt ihre Stärken aus, wenn die spätere Vermögensverwaltung einfach strukturiert werden soll. Ebenfalls ist sie empfehlenswert, dass das Familienvermögen nicht durch Erbfälle, Scheidungen oder Gläubigerzugriff zerschlagen werden soll oder Kinder noch nicht reif für die Kontrolle über das Vermögen sind.
Eine Familienpoolgesellschaft, auch Familiengesellschaft genannt, ist eine Struktur, in der das Vermögen einer Familie in einer Gesellschaft (oftmals GbR) gebündelt wird, um es zu erhalten und an künftige Generationen weiterzugeben.
Das Vermögen wird dann schrittweise als Gesellschaftsanteil - mit Blick auf die Freibeträge nach § 16 ErbStG - auf die nächste Generation oder den Ehepartner übertragen. Die Familiengesellschaft kann verschiedenste Rechtsformen annehmen und ist in der gesellschaftsvertraglichen Ausgestaltung höchst flexibel. So können Geschäftsführung, Gesellschaft- und Gewinnbezugsrechte abweichend von den Beteiligungsverhältnisse gestaltet werden.
Gründung einer Familienstiftung
Die Familienstiftung erfreut sich zunehmender Beliebtheit als Vehikel bei der Vermögensnachfolge. Sie bietet Vermögensschutz (Asset Protection) und steuerliche Optimierung.