Praxisfall unserer Mandantschaft: Steuerliche Gestaltungsmöglichkeiten bei einer Abfindung des Arbeitgebers
- Christoph Flock
- 15. Juni
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 9. Aug.

Eine Abfindung für den Verlust des Arbeitsplatztes ist regelmäßig begünstigt nach
§ 34 Abs 1. EStG, der sogenannten Fünftelregelung, zu versteuern.
Zeitlich bestehen Gestaltungsmöglichkeiten von den Abfindungsverhandlungen an bis zur Erstellung der Einkommensteuererklärung. Hier gilt der Grundsatz „Je früher, desto besser“. Gerne können Sie und hier schon bei den Abfindungsverhandlungen kontaktieren. Alle Gestaltungsmöglichkeiten haben gemeinsam, dass sie die Abfindung isolieren.
In Betracht als Gestaltungsmöglichkeiten kommen zum Beispiel:
- Erhöhung der Abfindung bei Reduzierung des laufenden Arbeitslohns
- Spenden
- Beiträge zu einer Basisrente
- Anschaffung Arbeitsmitteln bzw. Wirtschaftsgütern
- Vorleistung von Krankenversicherungsbeiträgen zur Basisversorgung
- Renovierung eines Vermietungsobjekts
- Generierung von Verlusten in anderen Einkunftsarten, bspw. durch IABs
- Wahl zwischen Einzel- und Zusammenveranlagung bei Eheleuten
Vereinfacht gesagt, wird bei der Fünftelregelung die Steuerlast auf das erste Fünftel der Abfindung ermittelt und fünffach erhoben. Gelingt es, die Steuerlast auf das erste Fünftel der Abfindung zu reduzieren, so verfünffacht sich dieser Vorteil und es steht ein Steuerhebel zur Verfügung.
Die Fünftelregelung wird oftmals damit erklärt, dass sie die Abfindung auf fünf Jahre verteile. Dem ist nur bedingt zuzustimmen: Zwar wird im Ausgangspunkt nur ein Fünftel versteuert, aber die die Steuer wird in fünffachem Umfang direkt für das Abfindungsjahr erhoben und nicht auf fünf Jahre verteilt.
Nachfolgend ein vereinfachtes Beispiel:
Der Arbeitnehmer A wird im Jahr 2024 mit 100.000 Euro abgefunden. Sein übriges Jahreseinkommen beträgt 25.000 Euro.
1. Berechnung ohne Anwendung Fünftelregelung
Jahreseinkommen | 25.000 Euro |
+ Abfindung | 100.000 Euro |
zu versteuerndes Einkommen darauf entfallender Steuerbetrag | 125.000 Euro 44.000 Euro |
2. Berechnung mit Anwendung Fünftelregelung
Berechnungsschritt a) |
|
Jahreseinkommen ohne Abfindung | 25.000 Euro |
zu versteuerndes Einkommen darauf entfallender Steuerbetrag | 25.000 Euro 3.000 Euro |
Berechnungsschritt b) |
|
Jahreseinkommen ohne Abfindung | 25.000 Euro |
Zuzüglich 1/5 der Abfindung | 20.000 Euro |
zu versteuerndes Einkommen
darauf entfallender Steuerbetrag abzüglich Steuerbetrag aus Berechnungsschritt a) Steuer auf 1/5 der Abfindung | 45.000 Euro
9.000 Euro -3.000 Euro 6.000 Euro |
Berechnungsschritt c) | |
Steuerbetrag Berechnungsschritt a) zuzüglich 5 x Steuer auf 1/5 der Abfindung aus Berechnungsschritt b) 5 x 6.000 Euro Steuerlast insgesamt bei Anwendung der Fünftel-Regelung: | 3.000 Euro
30.000 Euro 33.000 Euro |
Die Fünftelregelung führt also im Beispiel zu einem Steuervorteil von 11.000 Euro.
Bis einschließlich 2024 wurde die ermäßigte Besteuerung bereits durch den Arbeitgeber im Lohnsteuerabzug berücksichtigt. Der ermäßigt besteuerte Arbeitslohn und die daraus abgeführten Steuern wurden in der Lohnsteuerjahresbescheinigung ausgewiesen. Durch individuelle Gestaltung konnte der steuerliche Vorteil oftmals weiter erhöht werden.
Das Wachstumschancengesetz hält dazu eine Änderung bereit: Ab dem Jahr 2025 kann die ermäßigte Besteuerung ausschließlich im Veranlagungsverfahren, also im Rahmen der Einkommensteuererklärung, durch den Arbeitnehmer selber geltend gemacht werden. Die Fünftelregelung bleibt also bestehen, entfaltet ihr Wirkung aber zeitversetzt mit dem Einkommensteuerbescheid des Abfindungsjahres. Künftig ist es also unerlässlich, im Abfindungsfall eine Einkommensteuererklärung einzureichen, um von der ermäßigten Besteuerung profitieren zu können.
Hier finden Sie eine ausführlichere Ausführung zu den Gestaltungsmöglichkeiten bei Abfindungen mit einem unserer Praxisfälle zum Download als PDF:




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